Eigene Kfz-Werkstatt ohne Meisterbrief – so kann es funktionieren

Ein Meistertitel ist nicht nur Tradition

Deutschland ist eines der wenigen Länder, in denen es eine Regelung wie die Meisterpflicht gibt. In einigen Handwerken wurde sie inzwischen gelockert oder ganz aufgehoben. Das gilt jedoch nicht für das Kfz-Gewerbe und einige andere Handwerksberufe. 
Wer über die Ausbildung zum Kfz-Meister verfügt, ist in der Lage, Arbeiten an Fahrzeugen sicher und zuverlässig auszuführen. Gerade die Reparatur und Wartung eines Kfz sind entscheidend für die Fahrsicherheit. Daher sind besondere Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig.

Als Inhaber eines Meisterbriefs sind Sie zudem berechtigt, andere Personen im Kfz-Handwerk auszubilden. Die Ausbildung verlangt ebenfalls spezielle Kenntnisse im handwerklichen Bereich, aber auch in der Pädagogik und Didaktik. Diese erwerben Sie ebenfalls in der Ausbildung zum Kfz-Meister.

Nicht zuletzt setzt die Führung einer eigenen Kfz-Werkstatt betriebswirtschaftliche und kaufmännische Informationen voraus. 
Themen wie Marketing, Buchhaltung, Erstellung von Rechnungen oder Businessplan bilden ebenfalls einen Bestandteil der Ausbildung zum Kfz-Meister. 
Mit der Meisterprüfung erlangen Sie also einen vielseitigen Abschluss, der Sie befähigt, einen eigenen Betrieb erfolgreich zu führen. Er ist als Bildungsabschluss etwa gleichgestellt mit einem Bachelor.

Kfz-Werkstatt ohne eigenen Meisterbrief – das sind Ihre Möglichkeiten

Die Ausbildung zum Meister ist anspruchsvoll, zeitintensiv und teuer. Sie erstreckt sich über mehrere Monate, in denen Sie kein Einkommen erzielen. Vielmehr fallen hohe Kosten von 10.000 Euro und mehr für Ausbildung und Abschlussprüfungen an. Nicht jeder Geselle im Kfz-Handwerk kann sich diesen Aufwand leisten. Dennoch bestehen Möglichkeiten, die für den Betrieb notwendige Eintragung in der Handwerksrolle ohne eigenen Meisterbrief zu erreichen.

Meister als technischen Betriebsleiter einstellen

Inhaber von Werkstätten müssen nicht selbst über einen Meisterbrief verfügen, um selbstständig professionell Reparaturen am Kfz anzubieten. Nach der Handwerksordnung reicht es aus, wenn ein Meister im Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist. Stellen Sie etwa einen Meister mit der Funktion eines technischen Betriebsleiters ein, erfüllen Sie diese Voraussetzung.

Der Meister als Betriebsleiter bringt alle notwendigen Voraussetzungen für die sichere Ausführung von Arbeiten an Fahrzeugen mit und darf Kfz-Mechatroniker ausbilden. Dennoch ist es für die erfolgreiche Leitung des Betriebs wichtig, dass Sie selbst über kaufmännische Grundkenntnisse verfügen. Diese können Sie in Kursen bei der IHK, der Handwerkskammer oder einer Volkshochschule erwerben.

Nicht jede Kfz-Werkstatt benötigt einen Meister

Einige Arbeiten an Kraftfahrzeugen dürfen Sie ohne Meisterprüfung durchführen. Gründen Sie etwa eine freie Werkstatt, die nur bestimmte Serviceleistungen anbietet, unterliegt sie nicht der Handwerksordnung. Sie benötigen in diesen Fällen keinen Meister, um selbstständig eine Werkstatt zu eröffnen. Zu den Arbeiten an Fahrzeugen, die Sie ohne Meister in einer freien Werkstatt ausüben dürfen, gehören:

  • Reifenservice
  • Abschleppdienst
  • Pflegearbeiten wie Öl- und Ölfilterwechsel
  • Ausbeulen und Entrosten
  • Hohlraumversiegelung und Hohlraumisolierung
  • Steinschlagreparaturen
  • Behebung von Karosserieschäden am Fahrzeug
  • Auftragen von Unterbodenschutz

Sie dürfen jedoch keine Fahrzeugteile aus- und einbauen. Ausbeulen und andere Karosseriearbeiten sind nur direkt am Fahrzeug erlaubt. Auch die Lackierung von Fahrzeugen ist ohne Meisterbrief nicht zulässig. Dasselbe gilt für Kleinreparaturen wie:
 

  • Wechsel von Bremsbelägen
  • Austausch von Stoßdämpfern
  • Achsvermessung
  • Reparatur von Auspuffanlagen und Katalysatoren
  • Arbeiten an der Elektrik
  • Restaurationen
  • Tuning

Für alle größeren Reparaturen ist definitiv ein Meisterbrief im Betrieb notwendig. Gründen Sie also etwa einen Reifenservice oder einen Abschleppdienst, haben Sie die Möglichkeit, leichte Wartungs- und Reparaturarbeiten in diesem Zusammenhang anzubieten. Es darf sich dabei nicht um wesentliche Tätigkeiten nach den Vorschriften der Handwerksordnung handeln.

Handwerklicher Hilfs- und Nebenbetrieb

Eine weitere Ausnahme von der Meisterpflicht besteht für Werkstätten, die lediglich als Hilfs- oder Nebenbetrieb geführt werden. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Betriebe, sondern um Betriebsteile. Wer mit Kraftfahrzeugen handelt, darf im Rahmen einer Unerheblichkeitsgrenze Reparaturen an diesen Fahrzeugen durchführen. Dabei dürfen die Reparaturen nur einen geringen Anteil des Gesamtumsatzes und der gesamten Arbeitszeit im Unternehmen ausmachen. Die Reparaturen müssen dabei ausschließlich dem Hauptbetrieb des Handels dienen.

Ein Hilfsbetrieb erbringt Reparaturarbeiten ausschließlich für den Hauptbetrieb. Dabei kann es sich etwa um die eigene Werkstatt für den Fuhrpark eines Unternehmens handeln. Für Hilfs- und Nebenbetriebe ist keine Werbung zulässig.

Kfz-Werkstatt ohne Meisterbrief: Voraussetzungen für Ausnahmeregelungen

Es gibt auch die Möglichkeit, ohne Meisterbrief eine Kfz-Werkstatt zu führen, die alle Arbeiten an Kraftfahrzeugen ausführen darf. In diesem Fall ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Ausnahmen sind nach der Handwerksordnung (HwO) unter verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen möglich.

Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

Ein Meisterbrief im Kfz-Handwerk ist nicht erforderlich, wenn Sie auf andere Weise die für die Eintragung in der Handwerksrolle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen und weitere Bedingungen für die Ausnahmebewilligung erfüllen. Dazu gehören: • ausreichende berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten • Ablegung der Meisterprüfung stellt eine unzumutbare Belastung dar, etwa aus Altersgründen, wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Arbeitslosigkeit • eine andere Meisterprüfung liegt bereits vor, etwa als Industriemeister • abgeschlossene Ausbildung im Kfz-Gewerbe • Ausbildung als Techniker im Kfz-Gewerbe

Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO

Hier handelt es sich um die Ausübungsberechtigung für Altgesellen. Wenn Sie bereits langjährig in einer leitenden Tätigkeit im Kfz-Gewerbe tätig sind, kann die Handwerkskammer eine Ausnahmeberechtigung erteilen. Dazu müssen Sie: • die Gesellenprüfung als Mechatroniker oder in einem verwandten Handwerk abgeschlossen haben • mindestens sechs Jahre als Geselle im Handwerk gearbeitet haben • mindestens vier Jahre in einer leitenden Position tätig sein • rechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse nachweisen

Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO

Staatsangehörige eines anderen Staates innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums dürfen in Deutschland Kfz-Reparaturen für Kunden durchführen, wenn Sie: • sechs Jahre im Heimatland selbstständig oder als Betriebsleiter tätig waren • eine mindestens dreijährige Ausbildung vorliegt und drei Jahre als Betriebsleiter oder selbstständiger Mechaniker tätig waren • mehrere Jahre ununterbrochen selbstständig oder als Arbeitnehmer im Kfz-Handwerk tätig waren • den Nachweis mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Heimatlandes erbringen

Ausübungsberechtigung nach § 7 HwO

Wer einen Meisterbrief in einem anderen Handwerk besitzt oder über eine Ausbildung als Techniker verfügt, kann im Rahmen einer Sachkundeprüfung seine Fähigkeiten nachweisen und eine Ausübungsberechtigung erhalten.

Jetzt anmelden

Passwort vergessen
Noch nicht dabei? Dann … Jetzt registrieren! und rund um die Uhr bestellen